Schuleinschreibung

Schuleinschreibung

    • Die Schuleinschreibung findet für alle Schulen in München am Mittwoch, den 11.03.2026, statt.

      Sie erhalten dazu Ende Januar Post von uns mit allen wichtigen Informationen.

  • Anzumelden sind alle Kinder, die bis zum 30.09.2026 sechs Jahre alt werden, deren Erziehungsberechtigte im Vorjahr den Beginn der Schulpflicht um ein Schuljahr verschoben haben (sog. Korridorerklärung) oder die bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

     

    Hier finden Sie Informationen der Landeshauptstadt München/des Referats für Bildung und Sport sowie des Staatlichen Schulamtes der Landeshauptstadt München zur Schulanmeldung:


    1. Schulanmeldung


    Nach Art. 37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) werden mit Beginn des Schuljahres 2026/27 alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September 2026 sechs Jahre alt werden, deren Erziehungsberechtigte im Vorjahr den Beginn der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG um ein Schuljahr verschoben haben (sog. Korridorerklärung) oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.


    Für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, können die Erziehungsberechtigten den Beginn der Schulpflicht auf das kommende Schuljahr verschieben. Die Schule berät in diesen Fällen auf der Grundlage der bei der Schulanmeldung gewonnenen Erkenntnisse und gibt eine Empfehlung. Die Entscheidung, den Beginn der Schulpflicht um ein Jahr zu verschieben, müssen die Erziehungsberechtigten der Schule spätestens bis zum 10. April schriftlich mitteilen (§ 2 Abs. 4 Satz 3 Grundschulordnung).


    Bei Kindern, die nach dem 30. September 2020 geboren wurden, haben die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, bei der zuständigen Grundschule einen Antrag auf vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu stellen. Für alle Kinder, die nach dem 31. Dezember 2020 geboren wurden, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Die Entscheidung über die Schulaufnahme erfolgt durch die Schulleitung. Die Ablehnung des Antrags auf vorzeitige Einschulung ist keine Zurückstellung.


    Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch, wenn eine Zurückstellung in Betracht kommen könnte.
    Ein Kind, das am 30. September 2026 mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts (14. September 2026) verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November 2026 zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind.
    Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören.
    Hinweis: Soll das Kind weiterhin eine Kindertageseinrichtung besuchen, ist zumeist eine erneute Anmeldung notwendig.
    Eine Zurückstellung kann auch bei Kindern erfolgen, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, wenn die Erziehungsberechtigten den Beginn der Schulpflicht nicht auf das darauffolgende Schuljahr verschieben bzw. nicht verschoben haben.

    Die zuständige Grundschule soll ein Kind, das keine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs oder eine vergleichbare Fördermaßnahme zum Erwerb der deutschen Sprache besucht hat und bei dem im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass es nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügt, von der Aufnahme zurückstellen und verpflichten, im nächsten Schuljahr eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zu besuchen ( Art. 37 Abs. 3 Satz 6 BayEUG).


    Grundsätzlich müssen alle Kinder ihre Schulpflicht in der Grundschule erfüllen, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 42 Abs. 1 BayEUG), sofern sie nicht eine staatlich anerkannte bzw. staatlich genehmigte private Grundschule besuchen wollen. In der Sprengelgrundschule muss auch die Schulanmeldung erfolgen. Die Schulen erteilen Auskünfte über die Schulsprengel und alle anderen schulischen Angelegenheiten.

    Wird das Kind an einer privaten Grundschule angemeldet, ist aus Gründen der Überwachung der Schulpflicht die zuständige Sprengelgrundschule zu informieren.


    In München wird die Anmeldung der Schulanfängerinnen und -anfänger für das Schuljahr 2026/27 am
    Mittwoch, den 11. März 2026 in allen Schulgebäuden durchgeführt, in denen eine Grundschule untergebracht ist.

    Sie erfahren von Ihrer Grundschule, wie die Schulanmeldung abgewickelt wird. Im Verhinderungsfall kann eine schriftlich bevollmächtigte Person das Kind an der Schule anmelden. Kinder, die am Tag der Schulanmeldung aus triftigen Gründen nicht vorgestellt werden können, können nach vorheriger Terminvereinbarung mit der Schulleitung der zuständigen Grundschule angemeldet werden. Die Schulen sollen rechtzeitig vor dem 11. März 2026 über die Verhinderung informiert werden.


    Im Zweifelsfall sind eventuell vorhandene Sorgerechtsbeschlüsse mitzubringen.


    Bringen Sie die Bescheinigung des Gesundheitsreferates über die Teilnahme an der Gesundheitsuntersuchung zur Einschulung mit oder reichen Sie diese bis zum Schuljahresbeginn nach. Die Gesundheitsuntersuchung zur Einschulung ist eine gesetzlich verpflichtende Untersuchung.
    Informationen zur Gesundheitsuntersuchung zur Einschulung, auch in leichter Sprache, finden Sie im Internet unter www.muenchen.de/rseu.


    Bei Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache, die nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügen, sollen Angaben über den Besuch einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs oder einer vergleichbaren Fördermaßnahme zum Erwerb der deutschen Sprache gemacht werden.


    Nach Möglichkeit sollte zudem auch der Übergabebogen der besuchten Kindertageseinrichtung vorgelegt werden.


    Für Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind, ist bei der Anmeldung der Zurückstellungsbescheid vorzulegen.

    Für Kinder ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gibt es nach § 8 Grundschulordnung (GrSO) besondere Fördermaßnahmen, über die im Einzelnen die Sprengelgrundschule informiert.

    Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll (Art. 41 Abs. 1 BayEUG). Die Schulanmeldung erfolgt an der Sprengelgrundschule, privaten Grundschule oder am Förderzentrum nach den Bestimmungen der Volksschulordnung-F (VSO-F).

    In Betracht kommen kann auch der Besuch einer Grundschule mit dem Schulprofil „Inklusion“. Über eine etwaige Zuweisung an eine Grundschule mit dem gewünschten Angebot entscheidet das Staatliche Schulamt nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG.


    Klassen und Unterrichtsgruppen werden von den Schulen in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Schulamt nach pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernissen gebildet.


    2. Besondere pädagogische Angebote an einzelnen Schulen


    Der gebundene Ganztag ist ein Angebot, das an zahlreichen staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen angeboten wird. Hierbei findet in einem festen Klassenverband der Pflichtunterricht statt und ist auf den Vor- und Nachmittag verteilt.
    Über den ganzen Tag hinweg wechseln sich Unterrichtsstunden mit Übungs- und Studienzeiten sowie sportlich, musisch und künstlerisch orientierte Fördermaßnahmen in einem rhythmisierten Tagesablauf ab. Ergänzend dazu werden Freizeitaktivitäten und Projekte durch externe Partner angeboten. Der gebundene Ganztag findet an fünf Wochentagen im Klassenverband statt. Er ist mit Ausnahme des Mittagessens und eventueller ergänzender Angebote kostenfrei.
    Je nach Konzept des Trägers und dem Bedarf am Schulstandort findet ein Ferienangebot statt.


    Der offene Ganztag, der ebenfalls an staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen angeboten wird, schließt direkt an den stundenplanmäßigen Unterricht an und bietet meist in klassen- oder jahrgangsübergreifenden Gruppen eine Auswahl an Freizeitangeboten mit z.B. sportlichen, musischen und künstlerischen Aktivitäten an.
    Je nach Angebotsform bietet der offene Ganztag grundsätzlich eine Betreuung bis 14 Uhr oder 16 Uhr an fünf Wochentagen an. Der offene Ganztag ist mit Ausnahme des Mittagessens und eventueller ergänzender Angebote ebenfalls kostenfrei.
    Je nach Konzept des Trägers und dem Bedarf am Schulstandort bieten die Träger des OGT ein extra Ferienangebot an.


    An einigen Grundschulen wird bilingualer Unterricht in ausgewählten Fächern angeboten.


    Auch wenn ein besonderes pädagogisches Angebot gewünscht wird, das die Sprengelgrundschule nicht vorhält, muss die Schuleinschreibung dennoch immer an der Sprengelgrundschule erfolgen.


    Über eine etwaige Zuweisung an eine Grundschule mit dem gewünschten Angebot entscheidet das Staatliche Schulamt nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG.

     

    3. Betreuungsangebote


    Im Folgenden stellen wir Ihnen im Überblick die verschiedenen Formen der Ganztagsbetreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter vor.

    Das Angebot der Kooperativen Ganztagsbildung (www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Bildung-und-Sport/Schule/Ganztag/kooperativer_ganztag) bietet ab dem kommenden Schuljahr an 38 Standorten im Anschluss an den Unterricht und in den Ferien Betreuungszeiten bis 18 Uhr inklusive Mittagsverpflegung, Hausaufgabenbetreuung sowie vielfältige pädagogische Angebote an.
    Die flexible Variante findet im Anschluss an den Vormittagsunterricht statt, die rhythmisierte Variante wird mit dem Unterricht in der Ganztagsklasse kombiniert.


    Horte und Häuser für Kinder mit Hortplätzen bieten auf der Basis einer inklusiven Wertehaltung ganzheitliche Bildung, Betreuung und Erziehung in altersgemischten Strukturen an. Regionalhäuser sind Horte, deren Kinder meist weiter entfernte Schulen besuchen und für den Weg oft den Bus nutzen. Unabhängig der besuchten Schulart ist der Hort ein wichtiger Baustein der Ganztagsbildung. Die Betreuung erfolgt durch pädagogische Fach- und Ergänzungskräfte.


    Tagesheime sind Einrichtungen für Grundschulkinder zur Bildung, Erziehung und Betreuung in der unterrichtsfreien Zeit und stellen somit einen wichtigen Baustein der Ganztagsbildung dar. Die Gruppenbildung erfolgt i.d.R. im Jahrgangsstufen- und Klassenbezug. Die Betreuung erfolgt durch pädagogische Fach- und Ergänzungskräfte.


    Die Mittagsbetreuung kann an staatlichen Schulen als sozial- und freizeitpädagogisch ausgerichtetes Betreuungsangebot eingerichtet werden und unterstützt die Erziehungsarbeit des Elternhauses und der Schule. Sie findet in der Regel in den Räumen der jeweiligen Schule statt.


    Darüber hinaus gibt es an einigen Schulen zusätzlich das besondere pädagogische Angebot des offenen oder gebundenen Ganztags. Näheres dazu können Sie auch oben unter Nr. 2 nachlesen.


    Bei Ihrer zuständigen Grundschule können Sie erfragen, welches dieser Angebote es am Schulstandort und im Sprengel gibt. Im Rahmen des Elterninformationsabends werden die Schulleitungen Ihnen ebenfalls genauere Informationen geben, welche dieser Betreuungsformen an Ihrer Sprengelgrundschule gebucht werden können.

     

    4. Schulergänzende Angebote


    Sie interessieren sich für Musik?
    Die Städtische Sing- und Musikschule bietet im gesamten Stadtgebiet Kurse in Musikalischer Spielschule, Früherziehung und Grundausbildung an.
    Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung zu den Kursen nur zu bestimmten Zeiten möglich ist:

    - Vom 2. März bis 29. März 2026 Musikalische Früherziehung (Alter 4-6 Jahre/vor Schuleintritt)

    - Vom 13 April bis 10. Mai 2026 Musikalische Grundausbildung (Alter 6-8 Jahre/ab Schulalter)
    In den genannten Zeitfenstern haben Sie auf unserer Homepage www.muenchen.de/musikschule die Möglichkeit, über die Online-Anmeldung den passenden Kurs auszuwählen und Ihr Kind direkt anzumelden.
    Eine Anmeldung in den Instrumental- und Vokalunterricht ist nur nach mindestens einjährigem Besuch der Musikalischen Früherziehung oder Grundausbildung möglich.
    Unsere Lehrkräfte freuen sich darauf, Ihr Kind willkommen zu heißen und in die Welt der Musik zu begleiten!

    Die Städtische Schule der Phantasie bietet den Grundschulkindern einen Raum zum Fantasieren, Entdecken und Gestalten. Künstler*innen unterstützen sie dabei, ihre eigenen Ideen zu entwickeln und diese mit unterschiedlichen Materialien und Techniken umzusetzen. Spielerisch finden die Kinder mit der Zeit ihre eigene ästhetische Formensprache. Das gemeinschaftliche kreative Tun fördert die sinnliche Wahrnehmung und stärkt das Selbstvertrauen.
    Die Kurse finden in vielen Grundschulen statt.
    Jahresgebühr 140,-€. Gebührenbefreiung mit Antrag möglich.
    Die Onlineanmeldung und Infos finden Sie auf unserer Homepage www.muenchen.de/schule-der-phantasie
    Kontakt: schule-der-phantasie@muenchen.de


    5. Weitere Informationen


    Weitere Informationen können der „Bekanntmachung über die Schulanmeldung“, die im Amtsblatt Nr. 5 der Landeshauptstadt München vom 20. Februar 2026 veröffentlicht wird und ab 20. Februar 2026 in allen Schulgebäuden aushängt, entnommen werden.

    Alle Informationen zur Schuleinschreibung und Näheres zu den Betreuungsangeboten finden Sie über diese Startseite auf muenchen.de: